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Satzung der WBV

konsolidierte Satzung vom 10.02.2017

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Geschäftsbezirk

1. Der Verein trägt den Namen Waldbauernvereinigung Landau an der Isar w. V.
Er führt die Geschäfte einer Forstbetriebsgemeinschaft nach dem Gesetz zur Erhaltung
des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 –
BGB1 I S. 1037) in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins nach § 22 BGB.
2. Die WBV ist Mitglied der Forstwirtschaftlichen Vereinigung Niederbayern im Sinne des
§ 37 Bundeswaldgesetz. Die FVN ist korporativ dem Bayer. Bauernverband und dem Bayer. Waldbesitzerverband angeschlossen. Diese korporative Mitgliedschaft ist kein Ersatz für die persönliche Mitgliedschaft in beiden Verbänden. Die WBV verpflichtet sich, die persönliche Mitgliedschaft beim Bayer. Bauernverband zu fördern.
3. Die WBV hat ihren Sitz in Gosselding, Landau a.d.Isar
4. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
5. Der Geschäftbezirk erstreckt sich auf die Gemeinden Aholming, Buchhofen, Künzing, Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Wallerfing im Landkreis Deggendorf, die Gemeinden Eichendorf, Landau, Mamming, Pilsting, Reisbach, Simbach, Wallersdorf im Landkreis Dingolfing-Landau sowie die Gemeinde Oberschneiding im Landkreis Straubing-Bogen und den jeweils daran angrenzenden Gemeinden.

§ 2

Zweck und Aufgabe

1. Zweck der WBV ist es, den bäuerlichen, genossenschaftl. und kommunalen Waldbesitz im WBV Geschäftsbereich zu fördern und zu erhalten sowie die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.
2. Der WBV obliegen für die ordentlichen Mitglieder insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahrnehmung der Interessen der ordentlichen Mitglieder in den im
Geschäftsbezirk anfallenden forsttechnischen Fragen;
b) Ausführung von Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten
– einschl. des Forstschutzes-, des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung sowie Beratung und Unterstützung von ordentlichen Mitgliedern bei diesen Maßnahmen;
c) Bau und Unterhaltung von Wegen und anderen Einrichtungen für die
Holzförderung;
d) Gemeinsamer Bezug und Einsatz von Maschinen und Geräten zur Verwirklichung der Aufgaben der WBV;
e) gemeinsamer Bezug von standortgerechten Waldpflanzen, Zaunmaterial, Dünge- und Unkrautbekämpfungs- sowie Wildverbiss - Schutzmitteln u. ä.;
f) Gemeinsame Verwertung von Walderzeugnissen und Abstimmung sowie Durchführung der einzelnen forstlichen Vorhaben. Dazu zählt neben der Vermittlung von Waldprodukten auch der Einkauf und Verkauf von Forstprodukten der Mitglieder auf eigenen Namen.
g) Verbreitung der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten unter den ordentlichen Mitgliedern durch Versammlungen, gemeinsame Waldbegehungen und Lehrwanderungen;
h) Unterricht und Schulung in neuzeitlichen Arbeitsverfahren, Ausbildung an modernen Geräten;
i) Beratung der ordentlichen Mitglieder über die Holzmarktlage und in Fragen der
Holzsortierung und – verwertung;
j) Förderung aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutze des heimischen
Waldes als lebenswichtiges Element der Landschaft und der Landeskultur. k) Vermittlung von Waldgrundstücken und der zur Aufforstung bestimmten
Grundstücke.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied in der WBV kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Geschäftsbezirk der WBV Waldflächen oder zur Aufforstung bestimmte Grundstücke in Eigentum oder Besitz hat. Zudem können auch natürliche Personen, die ein besonderes Interesse an der Erhaltung und Förderung der vom Verein angestrebten Ziele bekunden, als fördernde Mitglieder der WBV beitreten.
2. Über die Aufnahme in die WBV beschließt der Vorstand. Gegen einen ablehnenden
Bescheid kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch die Aufgabe des Eigentums oder des Besitzes von Wald oder
Aufforstungsflächen;
c) durch Beendigung der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person;
d) durch Tod;
e) durch Ausschluss;
2. Bei einem Eigentums- oder Besitzwechsel geht die Mitgliedschaft auf den neuen Eigentümer oder Besitzer über, es sei denn, dieser lehnt den Übergang der Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten mittels Einschreiben ab.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mittels Einschreiben an den Vorsitzenden. Der Austritt, der frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres erfolgen kann, kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer einjährigen Kündigungsfrist erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann wegen Verletzung der Satzung, wegen Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Interessen der WBV, wegen rückständiger Beitragsentrichtungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus der WBV ist dem Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
5. Gegen den Ausschluss ist Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch kann nur innerhalb einer Frist von 1. Monat nach Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
6. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruhen alle Rechte des ausgeschlossenen
Mitglieds.
7. Ausgeschlossene Mitglieder können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche der WBV. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder sonst gewährleisteten Auslagen steht dem ehemaligen Mitglied nicht zu.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder der WBV sind berechtigt, alle Einrichtungen und Dienstleistungen der WBV ohne Ansehen der Größe des Waldeigentums oder Besitzes in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der
Vereinsorgane zu befolgen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
a) die Bestrebungen der Vereinigung zu fördern und deren Aufgaben mitzuerfüllen;
b) die zur Erfüllung der Aufgaben der WBV erforderlichen Überwachungen zu dulden;
c) das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die WBV zum
Verkauf anbieten zu lassen:
d) die im Rahmen eines gemeinsamen Bezugs bestellen Gegenstände abzunehmen;
e) das Eigentum der WBV schonend zu behandeln und es nur zu den vorgesehenen
Zwecken zu benutzten;
f) die festgesetzten Beiträge, Kostenerstattungen und Entgelte pünktlich zu entrichten;

§ 6

Geldbußen

1. Bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten sind die Mitglieder zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet.
2. Die Höhe der Geldbuße muss der Schwere und den Auswirkungen des Verstoßes auf die Tätigkeiten des Vereins angemessen sein. Über die Höhe der Geldbuße entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Das Mitglied kann dagegen Widerspruch einlegen und binnen
30 Tagen die Mitgliederversammlung anrufen.
3. Schadensersatzansprüche der WBV bleiben unberührt.

§ 7

Organe der WBV

Die Organe der Waldbauernvereinigung sind:
a) der Vorstand;
b) der Ausschuss;
c) die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Ersten und Zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. die Wahlen sind schriftlich und geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit die offene Abstimmung durch Handzeichen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist durch die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtsperiode ein Nachwahl durchzuführen.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Erste Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Zweite Stellvertreter nur bei Verhinderung des Ersten Stellvertreters handlungsbefugt.
3. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltung ist unzulässig.
Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern.
5. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden mit mindestens 8 Tagen Frist einzuberufen.

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung ausdrücklich dem Ausschuss oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die laufenden Geschäfte erledigt der Vorsitzende.
2. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) die Vorbereitung aller Beschlussfassungen für den Ausschuss und die
Mitgliederversammlung;
b) die Überwachung der Einhaltung der Mitgliedschaftspflichten;
c) die Erstellung des Haushaltsvoranschlages und die Vorlage einer Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung;
d) die Herstellung und Pflege des Kontaktes mit den Wirtschaftspartnern;
e) der Vollzug der von der Mitgliederversammlung beschlossenen forstlichen
Maßnahmen und Verkaufsregeln;
f) der Abschluss von Lieferverträgen;
g) Überwachung der Geschäftsführung;
h) Festsetzung von Aufwandsentschädigungen sowie von Entgelten für die Benutzung vereinseigener Geräte, Einrichtungen sowie für erbrachte Dienstleistungen nach Höhe und Fälligkeit;
i) Festsetzung von Gebühren für die Vermittlung und den Verkauf von
Forstprodukten noch Höhe und Fälligkeit;
j) Das Recht und die Pflicht, die Erfüllung der Aufgaben der WBV zu überwachen.
3. Die Haftung des Vorstandes ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist ein Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er, sofern dem Ereignis nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugrunde lag, von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
4. Sofern die WBV die Erzeugnisse ihrer ordentlichen Mitglieder erwirbt, für seine ordentlichen Mitglieder als Kommissionär auftritt oder nach § 141 der Abgabenordnung buchführungspflichtig ist, so ist die WBV verpflichtet,
a) jährlich eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer aufstellen zu lassen und der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.
b) Die Erstellung des Jahresabschlusses muss eine Plausibilitätsprüfung der Bücher und Rechnungen enthalten.
c) jährlich anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses und anhand der Plausibilitätsprüfung der Bücher und Rechnungen eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung eines entsprechenden Formblatts der Verleihungsrichtlinie (VwV 787) in der jeweils geltenden Fassung durch
einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen und diese Der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.
d) und soweit die WBV die in § 267 Abs. 2 HGB angegebenen Größenklassen für mittelgroße Kapitalgesellschaften erreicht, ist sie zudem verpflichtet, den Jahresabschluss entsprechend den §§ 316 ff. HGB in der jeweils geltenden Fassung durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen und der Verleihungsbehörde den Prüfungsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftjahres vorzulegen. Der Abschlussprüfer ist entsprechend
§ 319 HGB in der jeweils geltenden Fassung auszuwählen.

§ 10

Ausschuss

1. Die Vereinsmitglieder, die in einem Ortsbereich Wald besitzen, können einen Ortsobmann und einen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von fünf Jahren wählen. Die Obmänner, oder im Falle ihrer Verhinderung ihre 4
Stellvertreter, wählen 6 Mitglieder, die mit dem Vorstand den Ausschuss der WBV
bilden.
2. Der Ausschuss tritt auf Einladung des Vorsitzenden des Vorstandes – mindestens zweimal im Jahr – zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor dem Sitzungstermin. Der Vorsitzende des Vorstandes ist zur Einberufung einer außerordentlichen Ausschusssitzung verpflichtet, wenn dies mindestens ¼ der Ausschussmitglieder verlangt. Die Sitzung des Ausschusses leitet der Vorsitzende der WBV oder dessen Stellvertreter.
3. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Zu den Ausschusssitzungen sollen der Geschäftsführer und Schriftführer sowie das örtlich zuständige Forstamt geladen werden.

§ 11

Aufgaben des Ausschusses

Der Ausschuss informiert den Vorstand über die örtlichen Notwendigkeiten, berät ihn in der Führung der Vereingeschäfte und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Vom Ausschuss gestellte Anträge sind vom Vorstand zu berücksichtigen oder der Mitglieder- versammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 12

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist, mindestens einmal im Jahr, durch den
Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder ortsüblich zu laden.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mind. 1/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mind. eine Woche vor dem Versammlungstermin.
4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der erste Stellvertreter, bei Verhinderung beider der zweite Stellvertreter.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden. Lediglich bei Antrag zur Auflösung des Vereins müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein und mit Zweidrittelmehrheit entscheiden.
6. Die Mitgliederversammlung fasst vorbehaltlich der Regelung in Abs. 7 ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
7. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Zwecks des Vereins sowie Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufregeln (§2 Abs.2f) bedürfen der Mehrheit von 2/3, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden. Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen zudem zum Erlangen ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch Verleihungsbehörde.
8. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung durch offene Abstimmung.

§ 13

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen
Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufsregeln; e) Festsetzung der Vereinsbeiträge und sonstige Abgaben f) Beschlussfassung über die Haftungssumme;
g) Entscheidung über Einspruch bei Aufnahme, Geldbußen, Ausschluss und bei der
Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder;
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
i) Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 14

Geschäftsführung

1. Die Führung der laufenden Geschäfte wird einem Geschäftsführer übertragen. Das
Nähere regelt eine vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung.
2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Er darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
3. Der Geschäftsführer ist zu Vorstandssitzungen zuzuziehen.

§ 15

Schriftführung

Die Schriftführung obliegt dem Geschäftsführer. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 16

Rechnungsführung

1. Die Führung der Kassengeschäfte wird einem Rechnungsführer übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
2. Der Rechnungsführer wird vom Vorstand bestellt. Er darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
3. Der Rechnungsführer kann zu den Vorstandssitzungen beratend zugezogen werden.

§ 17

Beurkundung von Beschlüssen

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses und des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden des jeweiligen Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichenen.

§ 18

Ehrenamt, Ersatz von Kosten

1. Das Amt eines Mitgliedes des Ausschusses ist ein Ehrenamt.
2. Unkosten die einem Mitglied des Vorstandes, des Ausschusses oder den Obmännern durch die Tätigkeit für die WBV entstehen, können durch Beschluss des Vorstandes ersetzt werden.

§ 19

Finanzierung

1. Die WBV wird finanziert durch Entgelte für Einrichtungen und Dienstleistungen. Neben den Entgelten werden Beiträge erhoben.
2. Über die Höhe der Entgelte entscheidet der Vorstand, über Art und Höhe der Beiträge die
Mitgliederversammlung.

§ 20

- gestrichen –

§ 21

Auflösung des Vereins

1. Löst sich der Verein auf und tritt ein Mitglied innerhalb eines Jahres nach Auflösung
einer benachbarten WBV bei, so kann es seinen Anteil am Reinvermögen der aufgelösten WBV in die aufnehmende WBV einbringen. Im übrigen fällt das Reinvermögen dem BBV, Kreisverband Dingolfing-Landau zu. Dieser muss es einem Zweck zuführen, welcher seine ausschließliche Verwendung für die Hebung der bäuerlichen Waldwirtschaft verbürgt.
2. Eine Verteilung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist unzulässig.

§ 22

Veröffentlichungen

Bekanntmachungen des Vereins werden in der örtlichen Tageszeitung veröffentlicht.
Gosselding, 10.02.2017